Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Wortbildmarke. BioID. Absolutes Eintragungshindernis. Marke ohne Unterscheidungskraft
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159) wird aufgehoben.
2. Die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2001 wird abgewiesen.
3. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 3. Februar 2003,
BioID AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), im Liquidationsverfahren befindlich, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BioID AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Februar 2001 (Sache R 538/1999-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung der Anmeldung einer komplexen Marke, die das Wortelement BioID enthält, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”
3 Artikel 7 der Verordnung bestimmt:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Am 8. Juli 1998 meldete die Rechtsmittelführerin unter ihrer früheren Firma D.C.S. Dialog Communication Systems AG beim HABM die folgende komplexe Marke an:
5 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- „Computersoftware, Computerhardware und deren Teile, optische, akustische sowie elektronische Geräte und deren Teile, sämtliche vorstehenden Waren insbesondere zur und im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, für die Kommunikation von Computern untereinander sowie zur computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen” in Klasse 9;
- „Telekommunikationsdienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Kommunikation von Computern, dem Zugang zu Datenbanken, dem elektronischen Zahlungsverkehr, der Überprüfung von Zugangsberechtigungen sowie der computergestützten Identifikation bzw. Verifikation von Lebewesen basierend auf einem oder mehreren spezifischen biometrischen Merkmalen” in Klasse 38;
- „Zurverfügungstellung von Software über das Internet und andere Kommunikationsnetze, Online-Wartung von Computerprogrammen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, sämtli...