Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Dienstleistungsfreiheit. Nichtdiskriminierung. Artikel 12 EG und 49 EG. Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter. Vorzugstarife, die von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährt werden

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

M. Patakia und R. Amorosi als Bevollmächtigte

Italienische Republik

U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG und 49 EG verstoßen, dass sie von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat.

Nationale Regelung

2.

Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets Nr. 507 des Ministeriums für Kultur- und Umweltgüter vom 11. Dezember 1997 mit dem Titel Regelung mit Bestimmungen über die Einführung der Eintrittskarte für staatliche Denkmäler, Museen, Galerien, antike Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter (GURI Nr. 35 vom 12. Februar 1998, S. 13) bestimmt:

Für den Eintritt zu staatlichen Denkmälern, Museen, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter ist regelmäßig der Kauf einer Eintrittskarte erforderlich, deren Gültigkeit vom Ausgabedatum unabhängig sein kann.

3.

Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets sieht vor:

Kostenloser Eintritt wird gewährt:

e) italienischen Staatsangehörigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Besucher unter zwölf Jahren müssen sich begleiten lassen.

4.

Das Dekret Nr. 375 desselben Ministeriums vom 28. September 1999 mit dem Titel Regelung zur Änderung des Ministerialdekrets vom 11. Dezember 1997 mit Bestimmungen über die Einführung der Eintrittskarte für nationale Denkmäler, Museen, Galerien, antike Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakte...

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