Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 76/207/EWG. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Mutterschaftsurlaub. Zugang zur Beamtenlaufbahn. Bedienstete auf Zeit im Mutterschaftsurlaub, die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren in eine Dauerplanstelle eintritt. Berechnung des Dienstalters
Beteiligte
Instituto Madrileño de la Salud (Imsalud) |
Tenor
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahlverfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeitnehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social Nr. 30 Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 5. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2004, in dem Verfahren
Carmen Sarkatzis Herrero
gegen
Instituto Madrileño de la Salud (Imsalud)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, P. Kūris (Berichterstatter) und J. Klučka,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Instituto Madrileño de la Salud (Imsalud), vertreten durch F. Peláez Albendea als Bevollmächtigten,
- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von K. Smith, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. November 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40), der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) und der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sarkatzis Herrero und dem Instituto Madrileño de la Salud (Madrider Institut für Gesundheit, Imsalud) über den Zeitpunkt, der für die Berechnung des Dienstalters der Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Beamtin zu berücksichtigen ist, wobei Frau Sarkatzis Herrero geltend macht, dass auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung abzustellen sei, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt im Mutterschaftsurlaub gewesen sei, und nicht auf den Zeitpunkt ihres tatsächlichen Eintritts in den Dienst nach Ablauf dieses Urlaubs.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie 76/207 bestimmt in Artikel 2:
„(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand – erfolgen darf.
…
(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.
…”
4 Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den Bedingungen des Zugangs – einschließlich der Auswahlkriterien – zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen – unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig – und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.”
5 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/85 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass...