Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Zucker. Produktionsabgaben. Anspruch auf Erstattung. Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker. Ungerechtfertigte Bereicherung. Unternehmerische Freiheit. Berechnungsmethode

 

Beteiligte

Saint Louis Sucre

Saint Louis Sucre

Directeur général des douanes et droits indirects

 

Tenor

1. Art. 15 Abs. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass er einem Zuckerhersteller nicht deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Produktionsabgaben gewährt, die für am 30. Juni 2006 noch gelagerte Zuckermengen der Quoten A und B entrichtet wurden, weil die Regelung über die Produktionsabgaben mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wurde.

2. Es hat sich nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) mit Entscheidung vom 22. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2015, in dem Verfahren

Saint Louis Sucre, vormals Saint Louis Sucre SA,

gegen

Directeur général des douanes et droits indirects

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan und M. Vilaras,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Saint Louis Sucre, vertreten durch S. Le Roy, avocat, sowie durch Rechtsanwälte H.-J. Prieß und C. Pitschas,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, A. Daly, J. Bousin und C. Candat als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von B. De Moor und M. Keup, avocats,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima, P. Ondrůšek und A. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Januar 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1) sowie die Gültigkeit, im Hinblick auf diesen Rechtsakt, der Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (ABl. 2007, L 51, S. 17).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Saint Louis Sucre, vormals Saint Louis Sucre SA, und dem Directeur général des douanes et droits indirects (Generaldirektor für Zölle und indirekte Abgaben) über die für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker entrichteten Abgaben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 9 bis 13 und 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 lauteten:

„(9) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der [Europäischen] Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflichtungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend ‚GATT-Übereinkünfte’ genannt) geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG [des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche] genehmigt wurden [ABl. 1994, L 336, S. 1].

(10) … [D]ie Quotenregelung in den Wirtschaftsjahre...

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