Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Optische Laufwerke. Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Begriff. Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC

 

Normenkette

AEUV Art. 101; Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Art. 53 Fassung:1992-05-02

 

Beteiligte

Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

Sony Optiarc Inc

Sony Optiarc America Inc

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), wird aufgehoben.

2. Art. 1 Buchst. g des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) wird insoweit für nichtig erklärt, als festgestellt wird, dass die Sony Optiarc Inc. und die Sony Optiarc America Inc. eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 begangen hätten, indem sie sich vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008 bzw. vom 25. Juli bis zum 31. Oktober 2007 an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Sony Optiarc Inc. und der Sony Optiarc America Inc. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die Hälfte der Kosten, die diesen Gesellschaften im ersten Rechtszug entstanden sind.

5. Die Sony Optiarc Inc. und die Sony Optiarc America Inc. tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. September 2019,

Sony OptiarcInc. mit Sitz in Atsugi (Japan),

Sony Optiarc AmericaInc. mit Sitz in San Jose (Vereinigte Staaten),

vertreten durch E. Kelly, N. Levy und R. Snelders, Avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes, M. Farley, F. van Schaik und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Sony Optiarc Inc. und die Sony Optiarc America Inc. (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:517), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2) Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] verstoßen oder
  2. einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder
  3. durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.”

Rz. 3

Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Untern...

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