Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Art. 64. Übergangsbestimmungen. Anwendung auf eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, der der Europäischen Union 2004 beigetreten ist. Art. 3 Abs. 1. Zuständigkeit in Ehescheidungssachen. Maßgebliche Anknüpfungspunkte. Gewöhnlicher Aufenthalt. Staatsangehörigkeit. Ehegatten, die ihren Aufenthalt in Frankreich haben und beide die französische und die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen

 

Beteiligte

Hadadi

Laszlo Hadadi (Hadady)

Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

 

Tenor

1. Wenn das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu prüfen hat, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, verwehrt es diese Bestimmung dem Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats, die Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit sowohl dieses Staates als auch des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, allein als Staatsangehörige des Anerkennungsmitgliedstaats anzusehen. Vielmehr muss dieses Gericht den Umstand berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats besitzen und dessen Gerichte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zuständig sein können.

2. Wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben zwei Mitgliedstaaten besitzen, steht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, sind vielmehr nach dieser Bestimmung zuständig, und den Ehegatten steht die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, frei.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht von der Cour de Cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 16. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, in dem Verfahren

Laszlo Hadadi (Hadady)

gegen

Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und J. Klučka sowie der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Hadadi (Hadady), vertreten durch C. Rouvière, avocate,
  • von Frau Mesko, vertreten durch A. Lyon-Caen, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, A.-L. During und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó und M. Kurucz als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Corba als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und S. Saastamoinen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Hadadi (Hadady) und Frau Mesko, in dem es um die Frage geht, ob die französischen Gerichte eine Entscheidung des Gerichts in Pest (Ungarn) anerkennen müssen, durch die die Ehe der genannten Personen geschieden worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Verordnung Nr. 1347/2000

Rz. 3

In den Begründungserwägungen 4 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der E...

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