Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Zuständigkeit in Unterhaltssachen. Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern, der parallel zu einem Verfahren auf Trennung der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt wurde, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Art. 3 Buchst. C, Buchst. d

 

Beteiligte

A

B

 

Tenor

Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der ehelichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst wird, ein Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht für dieses Kind nur zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung akzessorisch ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2014, in dem Verfahren

A

gegen

B

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von A, vertreten durch C. Rimini, avvocato,
  • von B, vertreten durch S. Callegaro, avvocato,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Germani und I. Kotsoni als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. April 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und seiner Ehefrau B wegen eines Antrags in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern, der parallel zu einem Verfahren auf Trennung der Eltern ohne Auflösung des Ehebandes in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt wurde, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Unionsrecht

Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Rz. 3

In der Präambel des am 23. November 2007 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 2007), das durch den Beschluss 2011/432/EU des Rates vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192, S. 39) im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde, wird darauf hingewiesen, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Rz. 4

Art. 20 Abs. 1 Buchst. f dieses Übereinkommens sieht vor:

„Eine in einem Vertragsstaat (‚Ursprungsstaat’) ergangene Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt, wenn

f) die Entscheidung durch eine Behörde ergangen ist, die ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Frage des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung ausübt, es sei denn, diese Zuständigkeit ist einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gestützt worden.”

Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Rz. 5

Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmte:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertr...

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