Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Beschluss des Rates zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen. Verhandlungsrichtlinien. Sonderausschuss. Institutionelles Gleichgewicht

 

Normenkette

EUV Art. 13 Abs. 2; AEUV Art. 218 Abs. 2, 4, Art. 295

 

Beteiligte

Kommission / Rat

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. In Abschnitt A („Verfahren für die Verhandlungen”) der Anlage zum Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen, werden

  • Nr. 1 Satz 2, wonach „[g]egebenenfalls … die Verhandlungspositionen der Union in dem Sonderausschuss nach Artikel 1 Absatz 2 oder im Rat im Einzelnen festgelegt [werden]”, und
  • in Nr. 3 die Wörter „und … Verhandlungspositionen … festzulegen”für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens, das zu dem Beschluss Kommission/Rat (C-425/13, EU:C:2014:91) geführt hat.

4. Das Europäische Parlament sowie die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 24. Juli 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Valero Jordana und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos und D. Warin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Michoel, M. Moore und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und E. Ruffer als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning, L. Volck Madsen und U. Melgaard als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und B. Beutler als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch D. Colas, G. de Bergues, F. Fize und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes und B. Kennelly, Barristers,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten M. Ilešič, A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, J. Malenovský, E. Levits, F. Biltgen und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Januar 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung von Art. 2 Satz 2 des Beschlusses des Rates vom 13. Mai 2013 zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen (im Folgenden: angefochtener Beschluss), sowie von Abschnitt A der Anlage zu diesem Beschluss.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2003/87/EG

Rz. 2

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) ist auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG erlassen worden. Nach ihrem fünften Erwägungsgrund soll diese Richtlinie dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls effektiver erfüllt werden.

Rz. 3

Die Richtlinie hat nach ihrem Art. 1 folgenden Gegenstand:

„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft … geschaffen, um auf kosten...

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