Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beschwerde. Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Rücknahme der Einstellungsentscheidung. Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme. Verordnung (EG) Nr. 659/1999

 

Beteiligte

Athinaïki Techniki / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Athinaïki Techniki AE mit Sitz in Athen (Griechenland)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 7. September 2009,

Athinaïki Techniki AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, dikigoros,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Athens Resort Casino AE Symmetochon mit Sitz in Marrousi (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. September 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Athinaïki Techniki AE (im Folgenden: Athinaïki Techniki oder Rechtsmittelführerin), den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, das Verfahren über die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen eine staatliche Beihilfe einzustellen, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags „Kasino Mont Parnès” gewährt haben soll, in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, da sie gegenstandslos geworden sei (im Folgenden: angefochtene Handlung).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, kodifiziert und verstärkt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Praxis im Bereich der Prüfung staatlicher Beihilfen.

Rz. 3

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

„Eine Verfahrensverordnung über die Anwendung von Artikel [88 EG] wird die Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen.”

Rz. 4

Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

„Die Frist, innerhalb derer die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muss, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach Erhalt einer vollständigen Anmeldung oder nach Erhalt einer gebührend begründeten Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach dieser die Anmeldung als vollständig erachtet, da die von der Kommission erbetenen zusätzlichen Auskünfte nicht verfügbar sind oder bereits erteilt wurden. Diese Prüfung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine Entscheidung abgeschlossen werden.”

Rz. 5

Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

„Um die Einhaltung von Artikel [88 EG], insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots in dessen Absatz 3, zu gewährleisten, sollte die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen überprüfen. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die in diesen Fällen zu befolgenden Verfahren festgelegt werden. Ist ein Mitgliedstaat der Anmeldepflicht oder dem Durchführungsverbot nicht nachgekommen, so sollte die Kommission an keine Fristen gebunden sein.”

Rz. 6

In Kapitel II („Verfahren bei angemeldeten Beihilfen”) dieser Verordnung bestimmt Art. 4:

„(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 [EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine E...

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