Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 73. Bildmarke ‚Aire Limpio’. Gemeinschaftsbildmarke, nationale Bildmarken und internationale Bildmarken, die einen Tannenbaum mit verschiedenen Wortelementen darstellen. Widerspruch des Markeninhabers. Teilweise Zurückweisung der Anmeldung. Herleitung der besonderen Unterscheidungskraft der älteren Marke aus Beweismitteln, die sich auf eine andere Marke beziehen
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die L & D SA trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. November 2006,
L & D SA mit Sitz in Huércal de Almería (Spanien), Prozessbevollmächtigter: S. Miralles Miravet, abogado,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. García Murillo als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Julius Sämann Ltd mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. März 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die L & D SA (im Folgenden: L & D) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006, L & D/HABM – Sämann Ltd (Aire Limpio) (T-168/04, Slg. 2006, II-2699, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. März 2004 (Sache R 326/2003-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung hatte die Beschwerdekammer der Klage der Julius Sämann Ltd (im Folgenden: Sämann) teilweise stattgegeben und die von L & D eingereichte Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „Aire Limpio” teilweise zurückgewiesen.
I – Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sind Marken, „die keine Unterscheidungskraft haben” oder „die ausschließlich … aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, bestehen”, von der Eintragung ausgeschlossen.
Rz. 3
Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:
„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) ‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind
Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke …, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
ii) in einem Mitgliedstaat … eingetragene Marken;
iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;
…”
Rz. 4
Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 5
Am 30. April 1996 meldete L & D beim HABM das folgende Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „Aire Limpio” (im Folgenden: Marke Aire Limpio) als Gemeinschaftsmarke an:
Rz. 6
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- Klasse 3: „Parfümerien, ätherische Öle”;
- Klasse 5: „Parfümierte Luftverbesserer”;
- Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten”.
Rz. 7
Am 29. September 1998 erhob Sämann gegen die Anmeldung gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 einen auf verschiedene ältere Marken gestützten Widerspruch, für den die Widerspruchsgründe gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wurden.
Rz. 8
Zu den älteren Marken gehörte die nachstehend wiedergegebene, am 1. April 1996 a...