Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Universaldienst und Nutzerrechte. Zugang zu Rufnummern und Diensten. Geografisch nicht gebundene Nummern. Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden. Preiskontrolle. Transitdienste für Anrufe. Nationale Regelung, die die Anbieter von Transitdiensten für Telefonanrufe verpflichtet, für Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Nummern keine höheren Tarife anzuwenden als für Anrufe zu geografisch gebundenen Nummern. Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht. Zuständige nationale Behörde”
Normenkette
Richtlinie 2002/22/EG Art. 28; Richtlinie 2002/19/EG Art. 5, 8, 13
Beteiligte
Autoriteit Consument en Markt (ACM) |
Tenor
1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer zuständigen nationalen Behörde ermöglicht, auf der Grundlage von Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung eine Tarifverpflichtung wie die im Ausgangsverfahren streitige vorzugeben, um ein Hindernis für die Anwahl geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu beseitigen, das nicht technischer Art, sondern Folge der praktizierten Tarife ist, ohne dass eine Marktanalyse durchgeführt worden ist, aus der hervorgeht, dass das betreffende Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, sofern eine solche Verpflichtung eine erforderliche Maßnahme darstellt, um die Endnutzer in die Lage zu versetzen, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ob die Tarifverpflichtung objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend ist, der Art des aufgetretenen Problems entspricht und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung angemessen ist und ob die Verfahren der Art. 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung eingehalten worden sind.
2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass eine Tarifverpflichtung nach Art. 28 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung wie die im Ausgangsverfahren streitige von einer anderen Behörde vorgegeben wird als der nationalen Regulierungsbehörde, die im Allgemeinen mit der Anwendung des neuen Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betraut ist, unter dem Vorbehalt, dass diese Behörde die in der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen ihre Entscheidungen wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2014, in dem Verfahren
KPN BV
gegen
Autoriteit Consument en Markt (ACM)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der KPN BV, vertreten durch L. Mensink, T. van der Vijver und C. Schillemans, advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman, G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. April 2015,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2...