Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Natürliche Mineralwässer. Gehalt an Natrium oder an Salz. Berechnung. Natriumchlorid (Tafelsalz) oder Natriumgesamtmenge. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Unternehmerische Freiheit”
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; EGRL 54/2009 Art. 11 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16
Beteiligte
Ministre de l'Économie et des Finances |
Tenor
1. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für natürliche Mineralwässer und andere Wässer die Angabe „sehr natriumarm/kochsalzarm” und jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nicht verwendet werden darf.
Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er Angaben oder Hinweisen auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer oder in der Werbung für diese entgegensteht, die beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die fraglichen Wässer natriumarm/kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet sind, wenn der Gesamtgehalt an Natrium in allen seinen vorhandenen chemischen Formen 20 mg/l beträgt oder überschreitet.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/54 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie und dem Anhang der Verordnung Nr. 1924/2006 beeinträchtigen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 26. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2014, in dem Verfahren
Neptune Distribution SNC
gegen
Ministre de l'Économie et des Finances
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Neptune Distribution SNC, vertreten durch D. Bouthors, M. Fayat und A. Vermersch, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch S. Menez, D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Santoro, avvocato dello Stato,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Tamás und J. Rodrigues als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Herrmann und O. Segnana als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herbout-Borczak und S. Grünheid als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9, und Berichtigung ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006) und zum anderen die Gültigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29), Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164, S. 45) und Anhang III dieser Richtlinie im Licht des Anhangs der Verordnung Nr. 1924/2006.
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Neptune Distribution SNC (im Folgenden: Neptune Distribution) und dem Ministre de l'Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen) über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die am 5. Februar 2009 vom Leiter der für das Departement Allier zuständigen E...