Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen. Basisprämienregelung. Begriff der ‚beihilfefähigen Hektarflächen, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen’. Unrechtmäßige Bewirtschaftung der betreffenden Fläche durch einen Dritten. Antrag auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen für eine Aufforstungsfläche. Begriff ‚Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen bestand’. Betriebsprämienregelung oder einheitliche Flächenzahlung

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Art. 24 Abs. 2 S. 1, Art. 32 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii

 

Beteiligte

Land Berlin

WQ

Land Berlin

 

Tenor

1. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Beihilfeantrag sowohl vom Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen als auch von einem Dritten gestellt wird, der diese Flächen ohne jede rechtliche Grundlage tatsächlich nutzt, die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne dieser Vorschrift einzig deren Eigentümer „zur Verfügung” stehen.

2. Art. 32 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1307/2013, insbesondere die Wendung „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IV A der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008] bestand”, ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Antrags auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung für eine Aufforstungsfläche im Sinne dieser Bestimmung für die betreffende Fläche im Jahr 2008 ein Beihilfeantrag nach Art. 22 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 479/2008 geänderten Fassung – mit nachfolgender Verwaltungskontrolle der Beihilfefähigkeit nach Art. 23 dieser Verordnung und gegebenenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 25 dieser Verordnung – eingereicht worden sein muss. Zudem müssen alle übrigen in den Titeln III und IV A dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen für eine Direktzahlung erfüllt worden sein.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2019, in dem Verfahren

WQ

gegen

Land Berlin

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader und des Richters M. Safjan,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von WQ, der sich selbst vertritt,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta, J. Ruiz Sánchez und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch C. Mosser als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, J. Langer und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Hofstötter und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 14).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen WQ und dem Land Berlin (Deutschland), der die Regeln betrifft, die bei einem doppelten Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen betreffend eine Fläche anwendbar sind, für die gemäß den Stützungsregelungen der Gemeinsame Agrarp...

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