Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Schiedsklausel. Personal der internationalen Missionen der Europäischen Union. Aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge. Antrag auf Umwandlung sämtlicher Vertragsverhältnisse in ein unbefristetes Vertragsverhältnis. Antrag auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Kündigung. Schadensersatzklage. Diskriminierungsverbot. Grundsatz der Bindung an die Parteianträge. Begründungspflicht. Verfälschung des nationalen Rechts. Kosten

 

Beteiligte

Jenkinson / Rat u.a.

 

Tenor

1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.Herr Liam Jenkinson trägt seine eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Eulex Kosovo im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-46/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Januar 2022,

Liam Jenkinson, wohnhaft in Killarney (Irland), vertreten durch N. de Montigny, Avocate,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer, J. Rurarz und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch D. Bianchi, G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte, dann durch D. Bianchi, G. Gattinara und L. Hohenecker als Bevollmächtigte,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, E. Orgován und R. Spac als Bevollmächtigte,

Eulex Kosovo, vertreten durch E. Raoult, Avocate, und N. Reilly, Barrister,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 2023

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Liam Jenkinson die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2021, Jenkinson/Rat u. a. (T-602/15 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:764), mit dem seine Klage nach Art. 272 AEUV auf Umwandlung aller seiner Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Feststellung der außervertraglichen Haftung des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo gemäß Art. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92) (im Folgenden: Eulex Kosovo) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinsame Aktion 2008/124

Rz. 2

Art. 9 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt in Abs. 3:

„Die E[ulex Kosovo] kann je nach Bedarf auch internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.“

Rz. 3

Art. 10 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt in Abs. 3:

„Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.“

Verordnung (EG)Nr.593/2008

Rz. 4

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung) bestimmt in Abs. 5:

„Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.“

Rz. 5

Art. 8 der Rom-I-Verordnung bestimmt:

„(1)      Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(2)      Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

(3)      Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

(4)     ...

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