Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung, Verschlechterung einer Ladung, höhere Gewalt

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verschlechterung einer Ladung Rindfleisch unter Umständen, wie sie das vorlegende Gericht beschrieben hat, keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 5 Abs. 3

 

Beteiligte

SGS Belgium u.a

SGS Belgium NV

Firme Derwa NV

Centraal Beheer Achmea NV

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

SGS Belgium NV

Firme Derwa NV

Centraal Beheer Achmea NV

 

Verfahrensgang

Hof van Beroep te Brussel (Belgien) (Urteil vom 04.06.2009; Abl. EU 2009, Nr. C 220/17)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Art. 5 Abs. 3 ‐ Voraussetzungen für die Gewährung ‐ Ausnahme ‐ Begriff ‘höhere Gewalt’ ‐ Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind“

In der Rechtssache C-218/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Juni 2009, eingegangen beim Gerichtshof am 15. Juni 2009, in den Verfahren

SGS Belgium NV

gegen

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau,

Firme Derwa NV,

Centraal Beheer Achmea NV

und

Firme Derwa NV,

Centraal Beheer Achmea NV

gegen

SGS Belgium NV,

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kũris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der SGS Belgium NV, Prozessbevollmächtigter: M. Storme, avocat,

‐ der Firme Derwa NV, Prozessbevollmächtigte: L. Misson und L. Wysen, avocats,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Burggraaf sowie durch Z. Maluskova und E. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 (ABl. L 134, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der SGS Belgium NV (im Folgenden: SGS Belgium), einem auf die Kontrolle und Überwachung spezialisierten Unternehmen, einerseits und dem Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle, im Folgenden: BIRB), der Firme Derwa NV (im Folgenden: Firme Derwa), einem ausführenden Unternehmen, und der Centraal Beheer Achmea NV (im Folgenden: Centraal Beheer Achmea), einer Versicherungsgesellschaft, andererseits und zum anderen zwischen Firme Derwa und Centraal Beheer Achmea einerseits und SGS Belgium und dem BIRB andererseits wegen einer Ausfuhrerstattung, die für am Bestimmungsort verdorben eingetroffenes Fleisch gezahlt worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht die Möglichkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Marktteilnehmer vor, die Rindfleisch aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen.

Rz. 4

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 „ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben“.

Rz. 5

Art. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

„(1) Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

Diese Frist kann jedoch unter den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

(3) Geht das ...

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