Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Insolvenzverfahren. Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland und Sekundärinsolvenzverfahren in Spanien. Anfechtung des Inventars und des Gläubigerverzeichnisses, die der Verwalter im Sekundärinsolvenzverfahren vorgelegt hat. Einstufung der Forderungen der Arbeitnehmer. Zu berücksichtigender Zeitpunkt. Verbringen von in Spanien belegenen, zur Masse gehörenden Gegenständen nach Deutschland. Zusammensetzung des Vermögens eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Zu berücksichtigende zeitliche Parameter
Normenkette
VO (EU) 2015/848
Beteiligte
Air Berlin Luftverkehrs KG, Sucursal en España |
Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG |
Tenor
1.Die Art. 7 und 35 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit ihrem 72. Erwägungsgrund
sind dahin auszulegen, dass
die Rechtsvorschriften des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nur für Forderungen gelten, die nach der Eröffnung dieses Verfahrens entstanden sind, und nicht für Forderungen, die zwischen der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens entstanden sind.
2.Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung 2015/848
sind dahin auszulegen, dass
die Vermögensmasse, die in dem Staat belegen ist, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, nur aus dem zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats belegenen Vermögen besteht.
3.Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2015/848
ist dahin auszulegen, dass
der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Hauptinsolvenzverfahrens entfernen darf, obwohl ihm bekannt ist, dass es zum einen lokale Gläubiger im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats gibt, die durch Urteil festgestellte Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haben, und dass zum anderen ein Arbeits- und Sozialgericht dieses Mitgliedstaats eine Sicherstellungsbeschlagnahme angeordnet hat.
4.Art. 21 Abs. 2 der Verordnung 2015/848
ist dahin auszulegen, dass
der Verwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens eine Anfechtungsklage gegen eine Handlung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens erheben kann.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-765/22 und C-772/22
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Palma de Mallorca (Handelsgericht Nr. 1 Palma de Mallorca, Spanien) mit Entscheidungen vom 24. November 2022 (C-765/22) und vom 25. November 2022 (C-772/22), beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 2022 bzw. am 19. Dezember 2022, in den Verfahren
Luis Carlos,
Severino,
Isidora,
Angélica,
Paula,
Luis Francisco,
Delfina
gegen
Air Berlin Luftverkehrs KG, Sucursal en España(C-765/22)
und
Victoriano,
Bernabé,
Jacinta,
Sandra,
Patricia,
Juan Antonio,
Verónica
gegen
Air Berlin Luftverkehrs KG, Sucursal en España,
Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG(C-772/22)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – von Luis Carlos, Severino, Isidora, Angélica, Paula, Luis Francisco, Delfina, Victoriano, Bernabé, Jacinta, Sandra, Patricia, Juan Antonio und Verónica, vertreten durch A. Martínez Domingo, Abogado, und M. I. Muñoz García, Procuradora,
- – der Air Berlin Luftverkehrs KG, Sucursal en España, vertreten durch L. A. Martín Bernardo, Administrador concursal,
- – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Ballesteros Panizo als Bevollmächtigten,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und W. Wils als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. g und h sowie von Art. 35 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19) in Verbindung mit dem 72. Erwägungsgrund dieser Verordnung und zum anderen von Art. 3 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 34 dieser Verordnung.
Rz. 2
Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, nämlich in der ersten zwischen Luis Carlos, Severino, Isidora, Angélica, Paula, Luis Francisco und Delfina auf der einen und der Air Berlin Luftverkehrs KG, Sucursal en España (im Folgen...