Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Zulässigkeit. Art. 86 Abs. 1 EG. Keine eigenständige Bedeutung. Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen ermöglichen. Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG. Nationale Rechtsvorschriften, die es einem öffentlichen Unternehmen erlauben, in unmittelbarem Auftrag öffentlicher Stellen ohne Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge Arbeiten durchzuführen. Struktur der internen Verwaltung. Voraussetzungen. Die öffentliche Stelle muss eine Kontrolle über die selbständige Einheit ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen. Die selbständige Einheit muss ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentlichen Stellen verrichten, die ihre Anteile innehaben
Beteiligte
Asociación Nacional de Empresas Forestales |
Asociación Nacional de Empresas Forestales (Asemfo) |
Administración del Estado |
Transformación Agraria SA (Tragsa) |
Tenor
Die Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge stehen einer Rechtsstellung wie derjenigen der Transformación Agraria SA, die es ihr erlaubt, als öffentliches Unternehmen, das als Hilfsmittel und technischer Dienst mehrerer öffentlicher Stellen tätig wird, Arbeiten auszuführen, ohne den Vorschriften dieser Richtlinien zu unterliegen, nicht entgegen, sofern die betreffenden öffentlichen Stellen über dieses Unternehmen eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben und das Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für diese Stellen verrichtet.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 1. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2005, in dem Verfahren
Asociación Nacional de Empresas Forestales (Asemfo)
gegen
Transformación Agraria SA (Tragsa),
Administración del Estado
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Asociación Nacional de Empresas Forestales (Asemfo), vertreten durch D. P. Thomas de Carranza y Méndez de Vigo, procuradora, und R. Vázquez del Rey Villanueva, abogado,
- der Transformación Agraria SA (Tragsa), vertreten durch S. Ortiz Vaamonde und I. Pereña Pinedo, abogados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Fragen, ob ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 86 Abs. 1 EG einem öffentlichen Unternehmen eine Rechtsstellung geben kann, die es ihm erlaubt, Arbeiten durchzuführen, ohne den Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) zu unterliegen, und ob diese Richtlinien einer solchen Rechtsstellung entgegenstehen.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación Nacional de Empresas Forestales (im Folgenden: Asemfo) und der Administración del Estado über eine Beschwerde, mit der die Rechtsstellung der Transformación Agraria SA (im Folgenden: Tragsa) beanstandet wird.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 1 der Richtlinie 92/50 bestimmte:
„Im Sinne dieser Richtlinie
gelten als ‚öffentliche Dienstleistungsaufträge’ die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge …
…
- gelten als ‚öffentliche Auftraggeber’ (im Folgenden ‚Auftraggeber’ genannt) der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.
…”
4 Art. 1 der Richtlinie 93/36 sah vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie
- gelten als öffentliche Lieferaufträge die zwischen einem Lieferanten (einer natürlichen...