Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung. Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden. Verpflichtung betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie zu deren Nutzung. Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt. Anschlussleitungen zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher. Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben. Politische Ziele für die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden
Normenkette
Richtlinie 2002/19/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 5, 8, 12-13; Richtlinie 2002/21/EG Art. 8
Beteiligte
Tenor
1. Die Art. 2 Buchst. a, 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt aufgrund der Verpflichtung, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, die Verpflichtung auferlegen darf, auf Antrag konkurrierender Betreiber Anschlussleitungen von bis zu 30 Metern Länge zwischen dem Verteilerknoten im Zugangsnetz und dem abschließenden Segment beim Endverbraucher zu verlegen, sofern diese Verpflichtung der Art des aufgeworfenen Problems entspricht und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts.
2. Die Art. 8 und 12 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2002/19 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt die Verlegung von Anschlussleitungen vorschreiben möchte, um den Endverbraucher mit dem Netz zu verbinden, die vom betroffenen Anbieter geleistete Anfangsinvestition und das Vorhandensein einer Preiskontrolle zu berücksichtigen hat, mit der die Verlegungskosten gedeckt werden können.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 26. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2012, in dem Verfahren
TDC A/S
gegen
Teleklagenævnet
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh sowie der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der TDC A/S, vertreten durch R. Offersen, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von J. Pinborg, advokat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und T. Materne als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch J.-S. Pilczer und D. Colas als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae, G. Braun und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Zugangsrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Telekommunikationsunternehmen TDC A/S (im Folgenden: TDC) und dem Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Kommunikationsangelegenheiten) über die Verpflichtung, auf Antrag eines anderen Telekommunikationsunternehmens Anschlussleitungen zu legen, die den Endverbrauchern den Zugang zum Glasfasernetz ermöglichen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie lautet:
„Auf ...