Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Gültigkeitsprüfung. Gemeinsame Agrarpolitik. Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. Diskriminierung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; EG Art. 32, 34
Beteiligte
Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou |
Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon |
Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon |
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 22. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2011, in dem Verfahren
Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou
gegen
Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon,
Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby (Berichterstatter) und C. Vajda,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, vertreten durch E. Petritsi und K. Adamantopoulos, dikigoroi,
- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta, E. Sitbon, M. Iosifidou und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou (Panhellenischer Verband der Tabakverarbeitungsindustrien, im Folgenden: Panellinios Syndesmos) auf der einen und dem Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon (Minister für Wirtschaft und Finanzen) und dem Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon (Minister für landwirtschaftliche Entwicklung und Nahrungsmittel) auf der anderen Seite über Ergänzungszahlungen im Tabaksektor.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 24 und 33 der Verordnung Nr. 1782/2003 lauteten:
„(24) Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. …
…
(33) Um auf besondere Situationen flexibel reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den einzelbetrieblichen Zahlungsansprüchen und regionalen oder nationalen Durchschnittswerten und zwischen bestehenden Zahlungen und der einheitlichen Betriebsprämie herzustellen. … Überdies sollte ein Mitgliedstaat mit Rücksicht auf seine besonderen landwirtschaftlichen Bedingungen die Möglichkeit haben, für die Anwendung der Betriebsprämienregelung eine Übergangszeit zu beantragen, in der die für diese Regelung festgesetzten Haushaltsobergrenzen allerdings weiterhin einzuhalten sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ernsthaften Wettbewerbsverzerrungen während der Übergangszeit gegebenenfalls zu begegnen und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft...