Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftlicher Sortenschutz. Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz durch die Beschwerdekammer des CPVO. Ermessen. Überprüfung durch das Gericht. Befugnis des CPVO, eine neue Aufforderung zur Übersendung von Pflanzenmaterial zu erlassen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 73 Abs. 2

 

Beteiligte

Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Brookfield New Zealand Ltd

Elaris SNC

Schniga GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Brookfield New Zealand Ltd und die Elaris SNC tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. November 2010,

Brookfield New Zealand Ltd mit Sitz in Havelock North (Neuseeland),

Elaris SNC mit Sitz in Angers (Frankreich),

Prozessbevollmächtigter: M. Eller, avvocato,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien:

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und M. Lightbourne als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Schniga GmbH mit Sitz in Bozen (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič, E. Levits (Berichterstatter), J.-J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Brookfield New Zealand Ltd (im Folgenden: Brookfield) und die Elaris SNC (im Folgenden: Elaris) beantragen mit ihrem Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Schniga/CPVO – Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer) (T-135/08, Slg. 2010, II-5089) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 21. November 2007 über die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte „Gala Schnitzer” (Sachen A 003/2007 und A 004/2007, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2100/94) bestimmt:

„Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem nach Artikel 51 festgelegten Antragstag Sortenbestandteile bzw. Erntegut dieser Sorte

  1. innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft seit höchstens einem Jahr,

vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters im Sinne des Artikels 11 verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren bzw. war.”

Rz. 3

Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 legt die Befugnisse des CPVO im Verfahren der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest:

„Das Amt bestimmt durch allgemeine Regelung oder Aufforderung im Einzelfall, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Material für die technische Prüfung sowie Referenzmuster vorzulegen sind.”

Rz. 4

In Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 werden die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz genannt:

„Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, dass der Antragsteller:

b) einer Regelung oder Aufforderung nach Artikel 55 Absatz 4 oder 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, dass das Amt die Nichtvorlage genehmigt hat, …

…”

Rz. 5

Art. 73 („Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern”) Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht vor:

„(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wurde, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.”

Rz. 6

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„Der Antragsteller eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.”

Rz. 7

Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2506/95 sollte die in der Verordnung Nr. 2100/94 n...

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