Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Kautschukchemikalien-Sektor. Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird. Unternehmensgruppe. Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln. Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft

 

Beteiligte

General Química u.a. / Kommission

Europäische Kommission

General Química SA

Repsol Química SA

Repsol YPF SA

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem die Klage der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 – Kautschukchemikalien) abgewiesen worden ist, wird aufgehoben, da das Gericht zum einen nicht die Gründe für die Schlussfolgerung angegeben hat, dass die Mitteilung der Repsol Química SA, mit der sie die General Química SA angewiesen hat, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass die Repsol Química SA einen bestimmenden Einfluss auf die Politik der General Química SA ausgeübt habe, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der Entscheidung 2006/902 sei, und zum anderen nicht die Beweise konkret geprüft hat, die die General Química SA, die Repsol Química SA und die Repsol YPF SA für die Eigenständigkeit der General Química SA bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht hatten.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die von der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wird abgewiesen.

4. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt die Kosten, die ihm im vorliegenden Rechtszug entstanden sind, und die General Química SA, die Repsol Química SA sowie die Repsol YPF SA tragen die gesamten Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. Februar 2009,

General Química SA mit Sitz in Alava (Spanien),

Repsol Química SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Repsol YPF SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate und J. Jiménez-Laiglesia Oñate, abogados

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter J.-J. Kasel, M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 – Kautschukchemikalien) (ABl. 2006, L 353, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, mit der gegen diese Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße festgesetzt worden war.

Sachverhalt

Rz. 2

GQ ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die bestimmte Kautschukchemikalien herstellt. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von RQ, die sich ihrerseits vollständig im Besitz von RYPF befindet.

Rz. 3

Am 12. April 2005 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Rechtsmittelführerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach A...

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