Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Fehlende Ausweisung besonderer Schutzgebiete sowie fehlende Festlegung von Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG; Richtlinie 92/43/EWG Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
Kommission/ Bulgarien (Protection des zones spéciales de conservation) |
Tenor
1.Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie 194 der 229 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Listen aufgenommen wurden, die mit der Entscheidung 2009/91/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, der Entscheidung 2009/92/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion, der Entscheidung der Kommission 2009/93/EG vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/23/EU der Kommission vom 16. November 2012 zur Annahme einer sechsten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region erstellt wurden, nicht so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Europäische Kommission und die Republik Bulgarien tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-85/22
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. Februar 2022,
Europäische Kommission,vertreten durch C. Hermes und G. Koleva als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Bulgarien,vertreten zunächst durch T. Mitova, E. Petranova und L. Zaharieva, dann durch T. Mitova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie des Richters J. Passer und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat,
- – dass sie 194 der 229 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Listen aufgenommen wurden, die mit der Entscheidung 2009/91/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 21), der Entscheidung 2009/92/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion (ABl. 2009, L 43, S. 59), der Entscheidung der Kommission 2009/93/EG vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 63) sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/23/EU der Kommission vom 16. November 2012 zur Annahme einer sechsten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. 2013, L 24, S. 58) (im Folgenden: in Rede stehende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) erstellt wurden, nicht so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat,
- – dass sie es systematisch und anhaltend unterlassen hat, konkrete und bestimmte Erhaltungsziele für die in Rede stehenden besonderen Schutzgebiete festzulegen,
- – dass sie es systematisch und anhaltend unterlassen hat, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzul...