Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Beihilferegelung. Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Entscheidung der Kommission. Durchführung. Aufhebung der Beihilferegelung. Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen. Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen. Vertragsverletzung. Verteidigungsmittel. Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Völlige Unmöglichkeit der Durchführung

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidungen

  • 2003/28/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien),
  • 2003/86/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Spanien) und
  • 2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien)

verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig waren, um diesen Bestimmungen nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 88 Abs. 2 EG, eingereicht am 4. April 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und T. von Danwitz sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidungen

  • 2003/28/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (ABl. 2003, L 17, S. 20),
  • 2003/86/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Spanien) (ABl. 2003, L 40, S. 11),
  • 2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (ABl. 2003, L 77, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen),

verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle Maßnahmen, die notwendig waren, um diesen Bestimmungen nachzukommen, ergriffen oder der Kommission jedenfalls nicht gemäß den Art. 4 dieser Entscheidungen mitgeteilt hat.

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 1993 erließen die baskischen Provinzen Álava, Vizcaya und Guipúzcoa Steuermaßnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen.

3 Die Art. 14 der Normas Forales (Gesetze der Provinzen) Nrn. 18/1993 der Provinz Álava vom 5. Juli, 5/1993 der Provinz Vizcaya vom 24. Juni und 11/1993 der Provinz Guipúzcoa vom 26. Juni „Dringende Steuermaßnahmen zur Investitions- und Wirtschaftsförderung” [Medidas Fiscales Urgentes de Apoyo a la Inversión e impulso de la Actividad Económica]) befreien Unternehmen, die zwischen dem Inkrafttreten der Norma Foral und dem 31. Dezember 1994 gegründet werden, für die Dauer von zehn Steuerjahren von der Körperschaftsteuer, vorausgesetzt, dass sie u. a.

  • zum Zeitpunkt ihrer Gründung über ein voll eingezahltes Kapital von mindestens 20 Millionen ESP verfügen,
  • zwischen dem Tag der Gründung der Gesellschaft und dem 31. Dezember 1995 Investitionen in Höhe von mindestens 80 Millionen ESP tätigen und
  • in den ersten sechs Monaten nach der Gründung mindestens zehn Arbeitsplätze schaffen.

4 Mit Schreiben vom 28. November 2000 leitete die Kommission gegen das Königreich Spanien das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hinsichtlich aller drei Steuerregelungen (im Folgenden zusammen: streitige Steuermaßnahmen) ein.

5 Mit Klageschriften vom 9. Februar 2001 erhoben die Diputación Foral de Álava (Rechtssache T-30/01), die Diputación Foral de Guipúzcoa (Rechtssache T-31/01) und die Diputaciún Foral de Vizcaya (Rechtssache T-32/01) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften drei Nichtigkeitsklagen gegen den sie jeweils betreffenden Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

6 Nach Abschluss der för...

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