Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Außenbeziehungen durch die Assoziierungsabkommen mit der Republik Polen und Tschechischen Republik. Zuerkennung des Einreise- und ein Aufenthaltsrechts für polnische und tschechische Arbeitnhemer. Frage der Einbeziehung der Prostitutionstätigkeit. Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Voraussetzung der Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden
Normenkette
EG Art. 234
Beteiligte
Aldona Malgorzata Jany u. a |
Staatssecretaris van Justitie |
Verfahrensgang
Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) |
Gründe
1.
Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 93/743/Euratom, EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, und Artikel 45 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/910/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, sind dahin auszulegen, dass sie im jeweiligen Geltungsbereich der beiden Abkommen einen klaren und unbedingten Grundsatz aufstellen, der hinreichend wirksam ist, um vom nationalen Gericht angewandt zu werden, und der deshalb die Rechtsposition von Einzelnen regeln kann.
Die unmittelbare Wirkung, die diesen Bestimmungen somit zukommt, bedeutet, dass die polnischen und tschechischen Staatsangehörigen, die sie jeweils für sich in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.
2.
Das Niederlassungsrecht im Sinne von Artikel 44 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik setzt voraus, dass als Nebenrechte dieses Rechts den polnischen und tschechischenStaatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden.
Jedoch ergibt sich aus Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte sind, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung der polnischen und tschechischen Staatsangehörigen eingeschränkt werden kann.
3.
Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik stehen grundsätzlich einer Regelung der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat.
Materielle Anforderungen, wie sie in Kapitel B 12/4.2.3 des niederländischen Vreemdelingencirculaire (Ausländerrundschreiben) aufgestellt sind, insbesondere das Erfordernis, dass die polnischen und tschechischen Staatsangehörigen, die sich im Aufnahmemitgliedstaat niederlassen wollen, von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sollen den zuständigen Behörden dieses Staates gerade die Vornahme einer solchen Prüfung ermöglichen und sind geeignet, die Erreichung dieses Zieles zu gewährleisten.
4.
Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik sind dahin auszulegen, dass der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie der Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG).
Die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit kann als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen werden und fällt folglich unter diese beiden Begr...