Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat. Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft. Aufenthaltsrecht. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses für Arbeitsuchende Personen vorbehalten ist, die ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben
Normenkette
Richtlinie 2004/38/EG
Beteiligte
Minister for Social Protection |
Tenor
Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 29. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2016, in dem Verfahren
Florea Gusa
gegen
Minister for Social Protection,
Irland,
Attorney General
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Herrn Gusa, vertreten durch V. Nahoi, advocate, M. Flanagan, BL, und D. Shortall, BL,
- des Minister for Social Protection, Irlands und des Attorney General, vertreten durch A. Morrissey, E. Creedon und E. McKenna als Bevollmächtigte im Beistand von D. Dodd, BL, und S. Woulfe, SC,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, N. Lyshøj und C. Thorning als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und E. E. Sebestyén als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon, T. Buley und C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Tomkin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 7 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2005, L 197, S. 34) sowie des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1 und Berichtigung in ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Florea Gusa auf der einen Seite und dem Minister for Social Protection (Minister für Sozialschutz, Irland), Irland und dem Attorney General auf der anderen Seite über die Weigerung, Herrn Gusa einen Zuschuss für Arbeitsuchende zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2004/38
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 heißt es:
„(3) … [D]ie bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, [müssen] kodifizi...