Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Digitalfernsehen. Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten. Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen. Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Begriff der staatlichen Beihilfe. Vorteil. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Definition. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Spanien / Kommission

Königreich Spanien

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Tatbestand

in der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Februar 2016,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull, M. J. García-Valdecasas Dorrego und A. Rubio González als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, É. Gippini Fournier und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T-461/13, EU:T:2015:891, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

Rz. 2

Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie nachfolgend dargestellt zusammenfassen.

Rz. 3

Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Reihe von Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) ergriffen haben (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme).

Rz. 4

Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es u. a. die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 96 % bzw. 98 % der Bevölkerung digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) empfangen können.

Rz. 5

Um den Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB-T zu ermöglichen, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete, die als „Gebiet I”, „Gebiet II” und „Gebiet III” bezeichnet wurden. Das Gebiet II, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, umfasst weniger besiedelte und entlegene Regionen, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben. In diesem Gebiet investierten die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen.

Rz. 6

Im September 2007 genehmigte der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien) den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB-T, dessen Ziel es war, einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB-T zu erreichen, der demjenigen entsprach, der bezüglich dieser Bevölkerung im Jahr 2007 mit dem analogen Fernsehen erreicht worden war, nämlich mehr als 98 % dieser Bevölkerung und ...

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