Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturfonds. Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen einer Unregelmäßigkeit. Keine Veröffentlichung und Mitteilung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe. Unkenntnis des Begünstigten. Redlichkeit. Rechtssicherheit. Wirksamkeit. Art. 10 EG

 

Beteiligte

ROM-projecten

Stichting ROM-projecten

Staatssecretaris van Economische Zaken

 

Tenor

Wenn die Bedingungen für die Gewährung eines einem Mitgliedstaat von der Gemeinschaft gewährten Zuschusses in der Zuschussentscheidung genannt sind, jedoch weder veröffentlicht noch dem Endbegünstigten des Zuschusses von diesem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, steht das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit angewandt wird, um die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen vom Begünstigten auszuschließen, wenn dessen guter Glaube nachgewiesen ist. In einem solchen Fall kann der betroffene Mitgliedstaat für die nicht wieder eingezogenen Beträge haftbar gemacht werden, damit das Recht der Gemeinschaft auf Rückzahlung des Beihilfebetrags effektiv wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 16. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2006, in dem Verfahren

Stichting ROM-projecten

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Fünften Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Stichting ROM-projecten, vertreten durch J. Roeleveld, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. ten Dam als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und A. Weimar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Entscheidung C(95) 1753 der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für ein operationelles Programm im Rahmen der gemeinschaftlichen KMU-Initiative zugunsten von Gebieten, die für die Ziele Nrn. 1 und 2 in den Niederlanden in Betracht kommen (im Folgenden: Zuschussentscheidung), und des Art. 249 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stiftung nach niederländischem Recht Stichting ROM-projecten (im Folgenden: ROM-projecten) und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaft, im Folgenden: Staatssecretaris) über die Streichung und Rückforderung eines im Rahmen der Initiative der Gemeinschaft zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewährten Zuschusses.

Rechtlicher Rahmen

3 Am 1. Juli 1994 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (ABl. C 180, S. 10).

4 Die Zuschussentscheidung bestimmt:

„Artikel 1

Das für die Zeit vom 30. November 1994 bis zum 31. Dezember 1999 festgelegte und in den Anhängen beschriebene operationelle Programm MKB Nederland, das ein kohärentes Paket mehrjähriger Maßnahmen im Rahmen der KMU-Initiative der Gemeinschaft zugunsten der Gebiete, die in den Niederlanden für die Ziele Nrn. 1 und 2 in Betracht kommen, umfasst, wird genehmigt.

Artikel 6

Die Gemeinschaftsbeihilfen beziehen sich auf die Ausgaben im Zusammenhang mit den unter dieses Programm fallenden Tätigkeiten, für die bis spätestens 31. Dezember 1999 in dem Mitgliedstaat rechtlich bindende Vereinbarungen getroffen und die benötigten finanziellen Mittel eigens gebunden werden. Der Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben für diese Tätigkeiten spätestens getätigt worden sein müssen, um in Betracht kommen zu können, wird auf den 31. Dezember 2001 festgesetzt.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.”

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5 Mit Schreiben vom 31. August 1999 beantragte ROM-projecten die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen des operationellen Programms MKB-Initiatief Nederland für das Projekt „Kenniskaart Medische Technologie en Life Sciences” (Datenblatt Medizinische Technologie und Life Sciences).

6 Mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 gewährte der Staatssecretaris ROM-projecten eine Beihilfe im Rahmen dieses Programms in Höhe von bis zu 200 000 NLG. Bedingung war u. a., dass das Proje...

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