Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG). Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren. Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens. Zulässigkeit
Beteiligte
Kommission / max.mobil Telekommunikation Service |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
- Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission) wird aufgehoben.
- Die Klage der max.mobil Telekommunikation Service GmbH beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wird abgewiesen.
- Die T-Mobile Austria GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache C-141/02 P
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 15. April 2002,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und K.Wiedner als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch:
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
andere Verfahrensbeteiligte:
T-Mobile Austria GmbH, vormals max-mobil Telekommunikation Service GmbH, mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reidlinger, M. Esser-Wellié und T. Lübbig, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, M. Ilešic, J. Malenovský, J. Klucka und U. Lõhmus,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II-313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der max.mobil Telekommunikation Service GmbH, nunmehr T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden: max.mobil), gegen das Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 1998 für zulässig erklärt, mit dem diese es abgelehnt hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten (im Folgenden: streitige Handlung).
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
2
Der erste Betreiber eines GSM-Netzes auf dem österreichischen Markt der Mobilfunknetzbetreiber war die Mobilkom Austria AG (im Folgenden: Mobilkom), deren Aktien teilweise noch vom österreichischen Staat über die Post und Telekom Austria AG (im Folgenden: PTA) gehalten werden. Max.mobil, die Klägerin im ersten Rechtszug, ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts, die im Oktober 1996 als zweite GSM-Betreiberin in diesen Markt eintrat. Eine dritte Betreiberin, die Connect Austria GmbH (im Folgenden: Connect Austria), wurde Anfang August 1997 nach einem Ausschreibungsverfahren ausgewählt und trat ebenfalls in diesen Markt ein.
3
Vor dem Eintritt von max.mobil in den Markt der Mobilfunknetzbetreiber hielt die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung ein gesetzliches Monopol im gesamten Mobiltelefonbereich, in dem sie u. a. die analogen Mobilfunknetze „C-Netz” und „D-Netz” sowie das GSM-Netz „A 1” betrieb. Am 1. Juni 1996 wurde dieses Monopol auf Mobilkom, eine neu gegründete Tochtergesellschaft der PTA, übertragen.
4
Am 14. Oktober 1997 reichte max.mobil bei der Kommission einen Antrag (im Folgenden: Beschwerde) ein, mit dem u. a. die Feststellung begehrt wurde, dass die Republik Österreich gegen Artikel 86 und Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG) verstoßen habe. Im Kern sollten mit dieser Beschwerde die fehlende Differenzierung zwischen den für max.mobil und für Mobilkom festgelegten Entgelten sowie die Mobilkom eingeräumten Vorteile bei der Zahlung dieser Entgelte beanstandet werden.
5
In dieser Beschwerde machte max.mobil darüber hinaus geltend, dass das Gemeinschaftsrecht verletzt worden sei, und zwar zum einen insoweit, als der österreichische Staat die Bevorzugung von Mobilkom bei der Frequenzzuweisung rechtlich festgeschrieben habe, und zum anderen dadurch, dass die PTA ihrer Tochtergesellschaft Mobilkom bei Errichtung und Betrieb von deren GSM-Netz Unterstützung gewährt habe.
6
Am 22. April 1998 reichte max.mobil eine ergänzende Stellungnahme bei der Kommission ein, in der sie...