Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus. Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen. Einfrieren von Geldern. Gemeinsamer Standpunkt. Verbleib einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften. Voraussetzungen. Beschluss einer zuständigen Behörde. Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten. Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern. Beschluss zur Überprüfung des nationalen Beschlusses, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hat. Begründungspflicht

 

Normenkette

GASP 2001/931 Art. 1 Abs. 3-4, 6; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3

 

Beteiligte

Rat/ PKK

Rat der Europäischen Union

Kurdistan Workers' Party (PKK)

 

Tenor

1. Die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch A.-L. Desjonquères, B. Fodda und J.-L. Carré als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Kurdistan Workers' Party (PKK), vertreten durch A. M. van Eik und T. M. D. Buruma, advocaten,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Tricot, T. Ramopoulos und J. Norris als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von P. Nevill, Barrister, sodann durch F. Shibli und S. McCrory als Bevollmächtigte im Beistand von P. Nevill, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:788), mit dem das Gericht

  • den Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP (ABl. 2015, L 82, S. 107),
  • den Beschluss (GASP) 2015/1334 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/521 (ABl. 2015, L 206, S. 61) und
  • den Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95)

    (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) sowie

  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9),
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1),
  • die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) N...

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