Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2001/42/EG. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen. Art. 3 Abs. 3. Raumplanungsdokumente auf lokaler Ebene, die sich auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen. Nach nationalem Recht ausgeschlossene Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG. Ermessen der Mitgliedstaaten. Art. 3 Abs. 5. Zusammenhang mit der Richtlinie 85/337/EWG. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG
Beteiligte
Lietuvos žaliųjų judėjimas |
Pakruojo rajono savivaldybė |
Šiaulių visuomenės sveikatos centras |
Šiaulių regiono aplinkos apsaugos departamentas |
Tenor
1. Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die derart allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Prüfung nach dieser Richtlinie dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen.
2. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass eine nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von der Verpflichtung entbindet, eine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 durchzuführen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nach der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung durchgeführte Prüfung als Ausdruck eines koordinierten oder gemeinsamen Verfahrens aufgefasst werden kann und ob dieses bereits sämtliche Anforderungen der Richtlinie 2001/42 umfasst. Sollte das der Fall sein, bestünde keine Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Prüfung nach der letztgenannten Richtlinie.
3. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der Richtlinie 2001/42 und der Richtlinie 85/337 in deren geänderter Fassung erfüllen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 13. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2010, in dem Verfahren
Genovaite Valčiukienė,
Julija Pekelienė,
Lietuvos žaliųjų judėjimas,
Petras Girinskis,
Laurynas Arimantas Lašas
gegen
Pakruojo rajono savivaldybė,
Šiaulių visuomenes sveikatos centras,
Šiaulių regiono aplinkos apsaugos departamentas,
Beteiligte:
Sofita UAB,
Oltas UAB,
Šiaulių apskrities viršininko administracija,
Rimvydas Gasparavičius,
Rimantas Pašakinskas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Valčiukienė, Frau Pekelienė, des Lietuvos žaliųjų judėjimas, Herrn Girinskis und Herrn Arimantas Lašas, vertreten durch S. Dambrauskas, advokatas,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und J. Balčiūnaitė als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Oliver und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 3 und 5 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Valčiukienė, Frau Pekelienė, des Lietuvos žaliųjų judėjimas (Die Bewegung der Grünen in Litauen), Herrn Girinskis und Herrn Arimantas Lašas auf der einen und der Pakruojo rajono savivaldybė (Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas), dem Šiaulių visuomenės sveikatos centras (Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai) und der Šiaulių regiono aplinkos apsaugos departamentas (regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai) auf der anderen Seite über insbesondere zwei Entscheidungen vom 23. März und 20. April 2006, mit denen die Gemeindever...