Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten. Rechtsgrundlage. Gemeinsame Handelspolitik. Binnenmarkt

 

Normenkette

Richtlinie 98/84/EG; AEUV Art. 114, 207

 

Beteiligte

Kommission / Rat

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Der Beschluss 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Beschlusses 2011/853 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, ein neuer, auf die zutreffenden Rechtsgrundlagen gestützter Beschluss erlassen wird.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV, eingereicht am 12. März 2012,

Europäische Kommission, vertreten durch E. Cujo, I. Rogalski, R. Vidal Puig und D. Stefanov als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch:

Europäisches Parlament, vertreten durch D. Warin und J. Rodrigues als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Legal, J.-P. Hix und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und C. Stege als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten im Beistand von G. Facenna, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, E. Juhász, A. Borg Barthet, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter A. Rosas, G. Arestis und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Juni 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union (ABl. L 336, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 98/84/EG

Rz. 2

Am 20. November 1998 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54).

Rz. 3

Nach Art. 1 („Anwendungsbereich”) der Richtlinie 98/84 ist deren Ziel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen.

Rz. 4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚geschützter Dienst’ einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:

  • Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG [des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23)];
  • Radiosendung im Sinne der drahtgebundenen oder drahtlosen, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;
  • Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [ABl. L 204, S. 37]

sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist;

b) ‚Zugangskontrolle’ jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis ...

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