Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Richtlinie 1999/70/EG. Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Diskriminierungsverbot. Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft. Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht. Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage
Beteiligte
Rosa María Gavieiro Gavieiro |
Ana María Iglesias Torres |
Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia |
Tenor
1. Ein Angehöriger des Zeitpersonals der Autonomen Gemeinschaft Galizien wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und den der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist.
2. Eine Dienstalterszulage wie die in den Ausgangsverfahren streitige fällt, da sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt, unter Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer sich gegen eine Behandlung wenden können, die sie hinsichtlich der Zahlung dieser Zulage ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter stellt als auf Dauer Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung dar.
3. Der Umstand, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes 7/2007 vom 12. April 2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten (Ley del estatuto básico del empleado público) keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, schließt es für sich allein nicht aus, sie als nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie zu betrachten.
4. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von Beamten auf Zeit vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat mit dem Ziel geltend gemacht werden zu können, dass ihnen Dienstalterszulagen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahreszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften, zuerkannt werden.
5. Obwohl die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 eine Bestimmung enthält, die den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen anerkennt, dies allerdings unter Ausschluss seiner rückwirkenden Geltendmachung, müssen die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht gemäß einer unmittelbar wirkenden Bestimmung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, diesem Anspruch auf Zahlung der Zulagen Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-444/09 und C-456/09
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 3 de A Coruña (Spanien) und vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 3 de Pontevedra (Spanien) mit Entscheidungen vom 30. Oktober und 12. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. und 23. November 2009, in den Verfahren
Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09),
Ana María Iglesias Torres (C-456/09)
gegen
Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Løhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Iglesias Torres, vertreten durch M. Costas Otero, abogada,
- der Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia, vertreten durch A. López Miño als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen...