Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Verwechslungsgefahr. Wortmarke ZIRH. Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke SIR
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Muelhens GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 6. Mai 2004,
Muelhens GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schulte-Beckhausen und C. Musiol,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Laitinen und A. von Mühlendahl als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Zirh International Corp. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Kouker,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Muelhens GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02 (Muelhens/HABM – Zirh International [ZIRH], Slg. 2004, II-791, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Oktober 2002 (Sache R 247/2001-3) abgewiesen wurde, mit der ihr Widerspruch gegen die Anmeldung des Wortzeichens „ZIRH” zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
3 In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 heißt es:
„‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
…”
4 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist im Wesentlichen wortgleich mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Am 21. September 1999 meldete die Zirh International Corp. (im Folgenden: Zirh International) das Wortzeichen „ZIRH” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.
6 Am 24. Mai 2000 erhob die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Anmeldung hinsichtlich aller darin beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Widerspruch war auf ein als ältere Gemeinschaftsmarke eingetragenes Wortbildzeichen mit dem Wortbestandteil „SIR” und einem Wappen für Waren der Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza gestützt, die folgender Beschreibung entsprechen: „Parfümerien, ätherische Öle, Kosmetik, Haarwässer, Zahnpasta, Seifen” (im Folgenden: ältere Marke).
7 Mit Entscheidung vom 29. Juni 2001 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass selbst dann, wenn die fraglichen Waren und Dienstleistungen über die gleichen Absatzwege oder Verkaufsstätten vertrieben würden, die Unterschiede zwischen den Marken gegenüber deren möglicher klanglicher Ähnlichkeit in einigen Amtssprachen der Europäischen Union eindeutig überwögen, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.
8 Am 10. Juli 2001 legte d...