Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffenden Vorhabens. Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 erlassene Entscheidung. Durchführungsbefugnisse der Kommission. Grenzen
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der ein die Sicherheit der Grenzen der Republik der Philippinen betreffendes, im Rahmen der Haushaltslinie 19 10 02 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu finanzierendes Vorhaben (Philippine Border Management Project, Nr. ASIA/2004/016-924) genehmigt wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 16. November 2005,
Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch R. Passos, E. Waldherr und K. Lindahl, sodann durch R. Passos, E. Waldherr und G. Mazzini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und A. Bordes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Tizzano, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter J.-C. Bonichot, T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Mai 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit seiner Klageschrift beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der ein die Sicherheit der Grenzen der Republik der Philippinen betreffendes, im Rahmen der Haushaltslinie 19 10 02 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu finanzierendes Vorhaben (Philippine Border Management Project, Nr. ASIA/2004/016-924) genehmigt wurde (im Amtsblatt der Europäischen Union nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) und die in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 36) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 443/92) erlassen wurde, da die Kommission die Durchführungsbefugnisse überschritten habe, die ihr in dieser Verordnung übertragen worden seien.
2 Die angefochtene Entscheidung geht aus einem Finanzierungsvorschlag hervor, den die Kommission in der Sitzung des in der Verordnung Nr. 443/92 vorgesehenen Regelungsausschusses am 17. und 18. November 2004 vorgelegt hatte. Da einige Mitgliedstaaten in dieser Sitzung Zweifel bezüglich der gewählten Rechtsgrundlage geäußert hatten, wurde der Entscheidungsvorschlag in das schriftliche Verfahren überwiesen, das am 7. Dezember 2004 mit einem positiven Bescheid durch qualifizierte Mehrheit beendet wurde.
3 Die angefochtene Entscheidung wurde am 21. Dezember 2004 erlassen.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung Nr. 443/92
4 Art. 1 der Verordnung Nr. 443/92 lautet:
„Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (nachstehend ‚ALA-Entwicklungsländer’ genannt), die nicht zu den Unterzeichnern des Abkommens von Lomé oder zu den begünstigten Ländern der Kooperationspolitik der Gemeinschaft mit den Drittländern im Mittelmeerraum gehören, wird fortgesetzt und erweitert. Diese Zusammenarbeit umfasst die finanzielle und technische Entwicklungshilfe sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit; sie ergänzt die Hilfe der Mitgliedstaaten. Dabei misst die Gemeinschaft dem Schutz der Menschenrechte, der Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, der Förderung einer effizienten und gerechten öffentlichen Verwaltung, dem Umweltschutz, der Liberalisierung des Handels und der stärkeren Betonung der kulturellen Dimension im Rahmen eines im beiders...