Entscheidungsstichwort (Thema)
Luftverkehr. Übereinkommen von Montreal. Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen. Zulässigkeit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Beteiligte
International Air Transport Association |
easyJet Airline Company Ltd |
Tenor
1. Die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
2. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 berühren könnte.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) und vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidungen vom 3. November und 10. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. und 24. Dezember 2010, in den Verfahren
Emeka Nelson,
Bill Chinazo Nelson,
Brian Cheimezie Nelson
gegen
Deutsche Lufthansa AG (C-581/10)
und
The Queen, auf Antrag von:
TUI Travel plc,
British Airways plc,
easyJet Airline Company Ltd,
International Air Transport Association
gegen
Civil Aviation Authority (C-629/10)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin M. Berger, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, J.-C. Bonichot und D. Šváby sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Deutschen Lufthansa AG, vertreten durch Ch. Giesecke, Rechtsanwalt,
- der TUI Travel plc, der British Airways plc, der easyJet Airline Company Ltd und der International Air Transport Association, vertreten durch L. Van den Hende, Solicitor, und D. Anderson, QC,
- der Civil Aviation Authority, vertreten durch A. Shah, QC,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von D. Beard, QC,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und M. Perrot als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, K. Bozekowska-Zawisza und M. Kamejsza als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. G. Knudsen und A. Troupiotis als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und A. De Elera als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, K.-P. Wojcik und N. Yerrell als Bevollmächtigte.
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung und die Gültigkeit der Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
Rz. 2
Das Ersuchen in der Rechtssache C-581/10 ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Nelson und seiner Familie (im Folgenden zusammen: Mitglieder der Familie Nelson) einerseits und der Fluggesellschaft Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa) andererseits wegen deren Weigerung, den Erstgenannten als Fluggästen, die mit 24-stündiger Verspätung gegenüber der geplanten Ankunftszeit zu ihrem Zielflughafen befördert wurden, Ausgleich zu leisten.
Rz. 3
Das Ersuchen in der Rechtssache C-629/10 ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TUI Travel plc, der British Airways plc, de...