Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe. Umwelt. Übereinkommen von Århus. Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person. Wendung ‚Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen’. Dokumente, die das Verfahren zur Genehmigung eines in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffs betreffen. Wirkstoff Glyphosat
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe |
Stichting Greenpeace Nederland |
Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T-545/11, EU:T:2013:523), wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache T-545/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Dezember 2013,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, P. Ondrůšek, P. Oliver und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
American Chemistry Council Inc. (ACC),
CropLife America Inc.,
National Association of Manufacturers of the United States of America (NAM)
mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), vertreten durch M. Abenhaïm, avocat, K. Nordlander, advokat, und P. Harrison, Solicitor,
CropLife International AISBL (CLI) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch D. Abrahams, Barrister, R. Cana und E. Mullier, avocats, und A. Patsa, dikigoros,
European Chemical Industry Council (Cefic),
European Crop Protection Association (ECPA)
mit Sitz in Brüssel, vertreten durch I. Antypas und D. Waelbroeck, avocats, und D. Slater, Solicitor,
European Crop Care Association (ECCA) mit Sitz in Brüssel, vertreten durch S. Pappas, dikigoros,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Stichting Greenpeace Nederland mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),
Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel,
vertreten durch B. Kloostra und A. van den Biesen, advocaten,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Königreich Schweden, vertreten durch E. Karlsson, L. Swedenborg, A. Falk, U. Persson, C. Meyer-Seitz und N. Otte Widgren als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. April 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T-545/11, EU:T:2013:523, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss der Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Bd. 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) erstellt hatte (im Folgenden: streitiger Beschluss), teilweise für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Übereinkommen von Århus
Rz. 2
Art. 4 „Zugang zu Informationen über die Umwelt”) des mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Århus) sieht vor:
„(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen …
…
(4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf
…
d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;
…
Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das...