Entscheidungsstichwort (Thema)
EAGFL. Ackerkulturen. Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c. Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben. Frist von 24 Monaten. Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte
Beteiligte
Griechenland / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Entscheidung 2002/524/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird insoweit für nichtig erklärt, als sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung Ausgaben ausschließt, die von der Hellenischen Republik im Sektor Ackerkulturen vor dem 20. August 1999 getätigt worden sind, soweit diese Ausgaben von der Berichtigung wegen der Diskrepanzen zwischen den gemeldeten Ausgaben und den mitgeteilten beihilfefähigen Flächen erfasst sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-300/02
betreffend eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG, eingereicht am 21. August 2002,
Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias und G. Kanellopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Beistand: N. Korogiannakis, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešic,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Hellenische Republik beantragt in ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/524/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K[2002] 2281) (ABl. L 170, S. 77; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
2 Mit dieser Entscheidung hat die Kommission im Sektor Ackerkulturen eine „Pauschale Berichtigung [wegen] unzulängliche[r] Schlüsselkontrollen” vorgenommen und einen Betrag in Höhe von 103 513 610 Euro für die Haushaltsjahre 1996 bis 1999 von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.
3 Die spezifischen Gründe für diese finanziellen Berichtigungen sind im Zusammenfassenden Bericht AGRI 60720/2002-DE-Final über die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 in Bezug auf Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, die Tierprämien, die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Zahlungsfristen (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) zusammengefasst worden.
4 Die vorliegende Klage betrifft drei Arten von Berichtigungen:
- eine Berichtigung in Höhe von 49 385 195 Euro wegen der Diskrepanzen zwischen den erklärten Ausgaben und den mitgeteilten beihilfefähigen Flächen für die Wirtschaftsjahre 1994, 1995, 1996 und 1998;
- eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % wegen der die Einrichtung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems betreffenden Mängel für die Wirtschaftjahre 1998 und 1999, d. h. 44 591 189 Euro;
- eine pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % wegen der von den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden vorgenommenen Einbehaltungen für die Wirtschaftsjahre 1998 und 1999, d. h. 18 200 485 Euro.
Rechtlicher Rahmen
Allgemeine Regelung
5 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) bestimmt:
„Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.”
6 Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 regelt den Abschluss der Jahresrechnungen, die von den nationalen Stellen vorgelegt werden, die dazu befugt sind, in diesem Zusammenhang Ausgaben zu tätigen.
7 Artikel 5 Absätze 1 und 2 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die folgend...