Entscheidungsstichwort (Thema)
Agrarstrukturen. Gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Rindfleischsektor. Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Schlachtprämie. Ausschluss und Kürzung
Beteiligte
Maatschap Schonewille-Prins |
Maatschap Schonewille-Prins |
Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit |
Tenor
1. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.
3. Die Art. 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen gelten nicht für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, und bewirken nicht, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.
4. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und/oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/92 finden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2005, in dem Verfahren
Maatschap Schonewille-Prins
gegen
Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Maatschap Schonewille-Prins, vertreten durch E. Buys, Directeur, Denkavit Nederland BV,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und F. Erlbacher sowie durch M. van Heezik als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) und (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204, S. 1) sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelu...