Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Grenzen, Asyl und Einwanderung. Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Aufhebung des Aufenthaltstitels. Voraussetzungen. Begriff ‚zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung’. Beteiligung einer Person, die den Status eines Flüchtlings hat, an Aktivitäten einer Organisation, die auf der von der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen aufgeführt ist

 

Normenkette

Richtlinie 2004/83/EG Art. 24 Abs. 1

 

Beteiligte

T

H. T

Land Baden-Württemberg

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein einem Flüchtling erteilter Aufenthaltstitel entweder nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen werden kann, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, oder nach Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie, wenn Gründe für die Anwendung der in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzurückweisung vorliegen.

2. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in seiner zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Fassung aufgeführt ist, kann einen der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung” im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen. Wenn ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines Flüchtlings verfügt, dessen Aufenthaltstitel aufgehoben worden ist, aber die Vollstreckung dieser Entscheidung aussetzt, ist es mit der Richtlinie 2004/83 unvereinbar, diesem Flüchtling den Zugang zu den durch das Kapitel VII dieser Richtlinie gewährleisteten Vergünstigungen zu versagen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2013, in dem Verfahren

H. T.

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn T., vertreten durch Rechtsanwalt B. Pradel,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Lippstreu und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung in ABl. 2005, L 204, S. 24).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn T. und dem Land Baden-Württemberg wegen eines Bescheids, mit dem Herr T. aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und sein Aufenthaltstitel aufgehoben wurde.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Rz. 3

Art. 28 („Reiseausweise”) Abs. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954...

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