Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Besondere Schutzgebiete. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Erhaltung der natürlichen Lebensräume
Normenkette
Richtlinie 2009/147/EG; Richtlinie 85/337/EWG; Richtlinie 92/43/EWG
Beteiligte
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Campiñas de Sevilla” die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 7. Oktober 2014,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes, E. Sanfrutos Cano, D. Loma-Osorio Lerena und G. Wilms als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) „Campiñas de Sevilla” die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. 1997, L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337), Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 85/337
Rz. 2
Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 dieser Richtlinie definiert,
Rz. 3
Art. 3 der genannten Richtlinie bestimmt:
„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
- Mensch, Fauna und Flora,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Sachgüter und kulturelles Erbe,
- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.”
Rz. 4
In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Projekte des Anhangs I werden … einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten … anhand
einer Einzelfalluntersuchung
oder
- der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
…”
Rz. 5
Anhang I der Richtlinie 85/337 enthält eine Liste der Projekte nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie. In Nr. 7 Buchst. a und...