Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Marke. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG. Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen. Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke. Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke
Beteiligte
Nachgehend
Tenor
1. Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle
- eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;
- eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf – sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde –, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
2. Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2005, in dem Verfahren
Adam Opel AG
gegen
Autec AG,
unterstützt durch
Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e. V.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Adam Opel AG, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Völker und A. Klett,
- der Autec AG, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Prager und T. Nägele sowie durch Patentanwalt D. Tergau,
- des Deutschen Verbands der Spielwaren-Industrie e. V., vertreten durch Rechtsanwalt T. Nägele,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von M. Tappin, Barrister, und S. Malynicz, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun, B. Rasmussen und W. Wils als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 5 der Richtlinie mit der Überschrift „Rechte aus der Marke” bestimmt:
„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die...