Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsmarke. Verordnung (EU) 2017/1001. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c. Recht aus der Unionsmarke. Begriff ,Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr‘. Art. 14 Abs. 1 Buchst. C. Beschränkungen der Wirkungen der Unionsmarke. Recht des Inhabers einer Unionsmarke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile durch einen Dritten zu widersetzen. Teil eines Kühlergrills, das für die Anbringung eines die Marke eines Automobilherstellers darstellenden Emblems gedacht ist
Normenkette
Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2, 3 Buchst. a, b, c, Art. 14 Abs. 1 Buchst. C
Beteiligte
Audi (Support d’emblème sur une calandre) |
Tenor
1.Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
ist dahin auszulegen, dass
der Dritte, der ohne Zustimmung des Automobilherstellers, der Inhaber einer Unionsmarke ist, Ersatzteile, und zwar Kühlergrills für diese Fahrzeuge, einführt und zum Kauf anbietet, die ein Element enthalten, das für die Anbringung des Emblems, das diese Marke wiedergibt, gedacht ist und dessen Form mit dieser Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die eine oder mehrere Funktionen dieser Marke beeinträchtigen kann, was das nationale Gericht prüfen muss.
2.Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001
ist dahin auszulegen, dass
er den Automobilhersteller, der Inhaber einer Unionsmarke ist, nicht daran hindert, einem Dritten die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile, und zwar Kühlergrills, zu verbieten, wenn dieses Zeichen in der Form eines Elements des Kühlergrills besteht, das für die Anbringung des diese Marke wiedergebenden Emblems auf diesem Kühlergrill gedacht ist, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, ob es technisch möglich ist, dieses Emblem auf dem Kühlergrill zu befestigen, ohne das Zeichen auf ihm anzubringen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-334/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 25. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2022, in dem Verfahren
Audi AG
gegen
GQ
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der Audi AG, vertreten durch J. Alchimionek, B. Kochlewski, M. Popielska und P. Siekierzyński, Adwokaci,
- – von GQ, vertreten durch E. Jaroszyńska-Kozłowska und S. Karpierz, Radcowie prawni,
- – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, J. Lachowicz und J. Sawicka als Bevollmächtigte,
- – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, A. Daniel und E. Timmermans als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch S. L. Kalėda, P. Němečková, J. Samnadda und B. Sasinowska, dann durch P. Němečková, J. Samnadda und B. Sasinowska als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. September 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Audi AG und GQ wegen einer angeblichen Verletzung des Rechts aus einer Unionsmarke, deren Inhaber Audi ist.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung 2017/1001
Rz. 3
Art. 9 („Rechte aus der Unionsmarke“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2017/1001 sieht vor:
„(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.
(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;
b) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr ...