Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG. Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten. Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen. Erfordernis

 

Beteiligte

Ecologistas en Acción-CODA

Ecologistas en Acción-CODA

Ayuntamiento de Madrid

 

Tenor

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen vorschreibt, wenn es sich um Projekte im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b oder c der Richtlinie oder um Projekte im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. e oder Nr. 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe oder ihres Standorts und gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 22 de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2007, in dem Verfahren

Ecologistas en Acción-CODA

gegen

Ayuntamiento de Madrid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter) und J. Klučka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Ecologistas en Acción-CODA, vertreten durch J. Doreste Hernández, abogado,
  • des Ayuntamiento de Madrid, vertreten durch I. Madroñero Peloche als Bevollmächtigten im Beistand von A. Sánchez Cordero, abogada,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. April 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vereinigung Ecologistas en Acción-CODA (im Folgenden: CODA) und dem Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) wegen eines Verwaltungsakts, mit dem verschiedene Projekte zur Erneuerung und Verbesserung fast der ganzen autobahnähnlich ausgebauten Ringstraße von Madrid genehmigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 85/337 wurde erlassen, um die Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die Hauptauflagen für den Projektträger und den Inhalt dieser Prüfung zu harmonisieren. Ihr Anhang I führt die Projekte auf, bei denen eine solche Prüfung vorgenommen werden muss, während ihr Anhang II diejenigen erwähnt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dieser Prüfung unterziehen konnten, wenn ihrer Auffassung nach die Merkmale der betreffenden Projekte dies erforderten.

Rz. 4

Die wichtigsten Änderungen, die mit der Richtlinie 97/11 an der Richtlinie 85/337 vorgenommen wurden, bestehen darin, dass Projekte, bei denen mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, jetzt genehmigungspflichtig sind und einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen und dass die Kriterien, anhand deren die Mitgliedstaaten zu bestimmen haben, ob ein Projekt, das unter eine der in Anhang II genannten Kategorien fällt, einer solchen Prüfung unterzogen werden muss, vereinheitlicht worden sind. Diese Kriterien sind nunmehr in Anhang III der geänderten Richtlinie aufgeführt.

Rz. 5

Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie enthält folgende Definitionen:

„Projekt:

  • die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
  • sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft …

Projektträger:

Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.”

Rz. 6

Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erh...

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