Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Anderweitige Verpflichtungen. Kürzung von Direktzahlungen wegen Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands. Bestimmung des Jahres, auf das für die Berechnung des Prozentsatzes der Kürzung abzustellen ist. Jahr der Nichteinhaltung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Art. 6 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Art. 23 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Art. 66 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Art. 70 Abs. 8 Buchst. a
Beteiligte
Teglgaard und Fløjstrupgård |
Fødevareministeriets Klagecenter |
Tenor
1. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 geänderten Fassung und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1782/2003 sind dahin auszulegen, dass Kürzungen von Direktzahlungen wegen der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen auf der Grundlage der im Kalenderjahr der Nichteinhaltung gewährten oder zu gewährenden Zahlungen zu berechnen sind.
Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 70 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor sind dahin auszulegen, dass die derart berechneten Kürzungen der Direktzahlungen mit den im Kalenderjahr der Feststellung der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erhaltenen oder zu erhaltenden Zahlungen verrechnet werden.
2. Die Unionsregelung, die für die Berechnung der Kürzung der Direktzahlungen anzuwenden ist, wenn ein Betriebsinhaber die anderweitigen Verpflichtungen in den Jahren 2007 und 2008 nicht eingehalten hat, diese Nichteinhaltung aber erst 2011 festgestellt wurde, ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 für 2007 und die ersten drei Monate des Jahres 2008 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 in seiner durch die Verordnung Nr. 146/2008 geänderten Fassung für den Zeitraum von April bis Dezember 2008.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) mit Entscheidung vom 28. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2017, in dem Verfahren
Gert Teglgaard,
Fløjstrupgård I/S
gegen
Fødevareministeriets Klagecenter
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter D. Šváby, M. Vilaras (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Teglgaard und der Fløjstrupgård I/S, vertreten durch U. Baller, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von P. Biering und J. Pinborg, advokater,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka, D. Triantafyllou und U. Nielsen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Mai 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die...