Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Besonders besorgniserregende Stoffe. Ermittlung. Begriff ‚Zwischenprodukt’. Acrylamid

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 57; Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 2 Abs. 8 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 3 Nr. 15

 

Beteiligte

PPG und SNF / ECHA

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG)

SNF SAS

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3. Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2015,

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

SNF SAS mit Sitz in Andrézieux-Bouthéon (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: E. Mullier und R. Cana, avocats, und D. Abrahams, Barrister,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä und W. Broere als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stuyck und S. Raes, advocaten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Talabér-Ritz, E. Manhaeve, K. Mifsud-Bonnici und D. Kukovec als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und E. Regan,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juli 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, PPG und SNF/ECHA (T-268/10 RENV, EU:T:2015:698, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 22. Dezember 2009, mit der Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. 2009, L 164, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung erfüllt (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Der 41. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung lautet:

„Für Zwischenprodukte sollten aus Gründen der Durchführbarkeit und aufgrund ihrer besonderen Natur besondere Registrierungsanforderungen festgelegt werden. Polymere sollten von der Registrierung und Bewertung ausgenommen werden, bis die wegen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt registrierungsbedürftigen Polymere auf praktikable und kosteneffiziente Weise auf der Grundlage fundierter technischer und anerkannter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden können.”

Rz. 3

Art. 2 dieser Verordnung „Anwendung”) sieht vor:

„1. Diese Verordnung gilt nicht für

c) nichtisolierte Zwischenprodukte;

8. Standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte sind ausgenommen von

b) Titel VII.

9. Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere.”

Rz. 4

Art. 3 „Begriffsbestimmungen”) der Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

15. Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend ‚Synthese’ genannt):

  1. nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verb...

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