Entscheidungsstichwort (Thema)
Dämpfungsbeitrag im Hinblick auf Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG). Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen. Erfordernis eines ‚Dämpfungsbeitrags’. Berechnungsgrundlage
Normenkette
EGV Art. 48, 52
Beteiligte
Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) |
Tenor
1. Die Artikel 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung verlangen es, dass ein Beitrag wie der nach dem Arrêté royal Nr. 289 vom 31. März 1984 geschuldete Dämpfungsbeitrag so festgesetzt wird, dass die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Sozialvorschriften anwendbar sind, erzielten Einkünfte in die Erwerbseinkünfte einbezogen werden, obwohl der Selbständige nach Zahlung dieses Beitrags keinerlei Sozialleistung oder andere Leistung von diesem Staat verlangen kann.
2. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) schließt es nicht aus, dass ein Beitrag wie der Dämpfungsbeitrag, der im Wohnmitgliedstaat geschuldet wird und unter Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte berechnet wird, Selbständigen, die in diesen Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeiten ausüben, auferlegt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour du travail Lüttich, Section Neufchâteau (Belgien), mit Entscheidung vom 9. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2004, in dem Verfahren
José Allard
gegen
Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (INASTI)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und J. Klucka (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Institut national d'assurances sociales pour les travailleurs indépendants (INASTI), vertreten durch L. Paeme als Generalbevollmächtigten,
- der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits vor der Cour du travail Lüttich, Section Neufchâteau, zwischen Herrn Allard und dem Institut national d'assurances pour travailleurs indépendants (im Folgenden: INASTI) wegen der Zahlung und Berechnungsweise eines gemäß dem Arrêté royal (Königliche Verordnung) Nr. 289 vom 31. März 1984 (Moniteur belge vom 7. April 1984, S. 4370, im Folgenden: Arrêté royal) geschuldeten „Dämpfungsbeitrags”.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. …”
4 In Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung heißt es:
„Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. …”
5 Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung sieht vor:
„Eine Person, für die … Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4 … gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.”
Nationale Regelung
6 Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 6. Juli 1983 (Moniteur belge vom 8. Juli 1983, S. 8939), der dem König bestimmte Sonderbefugnisse verleiht, ermächtigt ihn, alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des fin...