Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Verfallsverfahren. Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM. Ernsthafte Benutzung. Beweismittel. Eidesstattliche Versicherung. Beweislast. Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Der Beschwerdekammer vorgelegte ergänzende Beweismittel

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 15, 51, 76

 

Beteiligte

Centrotherm Systemtechnik / HABM und centrotherm Clean Solutions

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Centrotherm Systemtechnik GmbH

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM – centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), wird aufgehoben.

2. Nr. 2 des verfügenden Teils der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) wird aufgehoben.

3. Die Centrotherm Systemtechnik GmbH, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG tragen ihre eigenen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. November 2011,

Centrotherm Systemtechnik GmbH mit Sitz in Brilon (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken sowie Patentanwalt F. Schmidt,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG mit Sitz in Blaubeuren (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Centrotherm Systemtechnik GmbH (im Folgenden: Centrotherm Systemtechnik) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM – centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem von der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (im Folgenden: centrotherm Clean Solutions) angestrengten Verfallsverfahren gegen die Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM, deren Inhaberin Centrotherm Systemtechnik ist, abgewiesen hat.

Rz. 2

Am 15. September 2011 ist außerdem in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in dem ebenfalls die streitige Entscheidung angegriffen wurde, das Urteil centrotherm Clean Solutions/HABM – Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) ergangen, mit dem das Gericht der Klage von centrotherm Clean Solutions auf teilweise Aufhebung dieser Entscheidung stattgegeben hat.

Rz. 3

Gegen dieses Urteil hat Centrotherm Systemtechnik ein Rechtsmittel eingelegt (Rechtssache C-609/11 P).

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Rz. 4

Durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und aufgehoben.

Rz. 5

Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Der Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegensteht, ist nur insoweit berechtigt, als diese Marken tatsächlich benutzt werden.”

Rz. 6

Art. 15 („Benutzung der Gemeinschaftsmarke”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

…”

Rz. 7

Art. 42 („Prüfung des Widerspruchs”) in Abschnitt 4 („Bemerkungen Dritter und Widerspruch”) von Titel IV („Eintragungsverfahren”) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„(1) Bei der P...

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