Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagefragen. Anrufung des Gerichtshofes. Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG. Schiedsgericht
Beteiligte
Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA |
Tenor
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages vorgelegten Fragen nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache C-125/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2004, in dem Verfahren
Guy Denuit,
Betty Cordenier
gegen
Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Denuit und Frau Cordenier gegen das Reisebüro Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA (im Folgenden: Reisebüro) über den Preis einer Reise nach Ägypten.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt:
„Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich nachstehenden Änderungen Rechnung getragen werden darf: Änderungen
- der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten;
- der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen;
- der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.”
4
Die Richtlinie wurde durch Gesetz vom 16. Februar 1994 über Reiseveranstaltungs- und vermittlungsverträge (Moniteur belge vom 1. April 1994, S. 8928) in belgisches Recht umgesetzt; Artikel 11 § 1 dieses Gesetzes entspricht Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie und bestimmt:
„Der vertraglich vereinbarte Preis darf nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag diese Möglichkeit sowie die genaue Berechnungsweise des neuen Preises ausdrücklich vorsieht und die Preisänderung die Folge nachstehender Änderungen ist:
- der für die Reise geltenden Wechselkurse und/oder
- Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten, und/oder
- der Abgaben für bestimmte Leistungen.
In diesem Fall müssen die genannten Änderungen auch zu einer Preissenkung führen.”
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
5
Herr Denuit und Frau Cordenier, seine Ehefrau, die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, hatten beim Reisebüro eine Reise nach Ägypten für sich und ihr Kind Thierry zu einem Pauschalpreis von 2 765 Euro gebucht, der insbesondere ihren Hin- und Rückflug von und nach Brüssel sowie eine Kreuzfahrt auf dem Nil vom 2. bis 9. März 2003 umfasste.
6
In den Besonderen Geschäftsbedingungen des Reisebüros heißt es: „Diese Leistungen sind anhand des bei Drucklegung dieses Prospekts geltenden Dollarkurses (Januar 2002 – Kurs: 1 Euro = 0,91 USD) berechnet. Bei jeder vor der Abreise eintretenden Änderung, bei der sich der Kurs um 10 % erhöht oder verringert, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.”
7
Nach der Reise verlangten die Antragsteller vom Reisebüro die Erstattung eines Teilbetrags des von ihnen bereits gezahlten Pauschalpreises in Höhe von 217,61 Euro, wobei sie geltend machten, der Preis hätte entsprechend dem in Dollar ausgedrückten Betrag der Leistungen nach unten korrigiert werden müssen, nachdem der Wechselkurs für diese Währung sich geändert und am Abreisetag 1,08 USD pro Euro betragen habe.
8
Das Reisebüro lehnte die Erstattung ab, wobei es sich insbesondere auf Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 berief.
9
Die Antragsteller riefen daher das Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages an, eine Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck.
10
Da das Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages der Ansicht war, dass der ihm vorliegende Rechtsstreit die Auslegung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie erfordere, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbra...