Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012). Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen. Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Begriff der staatlichen Beihilfe. Vorteil. Staatliche Mittel. Staatliche Kontrolle der Mittel. Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann
Normenkette
EEG 2012
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] wird für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Kommission trägt die im Rechtsmittelverfahren und die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Juli 2016,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:281), mit dem das Gericht ihre Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
Rz. 2
Am 28. Juli 2011 verabschiedete der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (BGBl. 2011 I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012). Durch dieses Gesetz, das vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 in Kraft war, sollte bei der Stromversorgung der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas (im Folgenden: EEG-Strom) erhöht werden.
Rz. 3
Die wichtigsten Merkmale der mit dem EEG 2012 eingeführten Regelung sind in den Rn. 4 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„4 Erstens sind die auf jeder Spannungsebene die allgemeine Stromversorgung gewährleistenden Netzbetreiber (im Folgenden: NB) verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von EEG-Strom in ihrem Tätigkeitsbereich an ihr Netz anzuschließen (§§ 5 bis 7 EEG 2012), diesen Strom vorrangig in ihr Netz einzuspeisen, zu übertragen und zu verteilen (§§ 8 bis 12 EEG 2012) und den Betreibern der Anlagen eine nach Maßgabe gesetzlich festgelegter Tarife im Hinblick auf die Art des fraglichen Stroms und die Bemessungsleistung oder installierte Leistung der betreffenden Anlage berechnete Vergütung zu zahlen (§§ 16 bis 33 EEG 2012). Alternativ haben die Betreiber von Anlagen, die EEG-Strom erzeugen, das Recht, zum einen diesen Strom ganz oder teilweise unmittelbar an Dritte zu vermarkten und zum anderen zu verlangen, dass ihnen der NB, an den die Anlage ohne eine solche unmittelbare Vermarktung angeschlossen gewesen wäre, eine auf der Grundlage der Vergütung, die im Fall des Anschlusses zu zahlen gewesen wäre, berechnete Marktprämie zahlt (§§ 33a bis 33i EEG 2012). Es ist unstreitig, dass diese Verpflichtungen in der Praxis im Wesentlichen die lokalen Verteilnetzbetreiber für Niedrig- oder Mittelspannung (im Folgenden: VNB) treffen.
5 Zweitens sind die VNB verpflichtet, den EEG-Strom an die überregionalen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (im Folgenden: ÜNB) weiterzugeben (§ 34 EEG 2012). Im Gegenzug zu dieser Pflicht sind die ÜNB verpflichtet, den VNB einen Betrag zu zahlen, der den von ihnen den Betreibern der Anlagen gezahlten Vergütungen und Marktprämien entspricht (§ 35 EEG 2012).
6 Drittens sieht das ...