Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Klagebefugnis. Natürliche oder juristische Personen. Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Rechtsakt, der die Rechtsmittelführerinnen individuell betrifft. Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Sondermaßnahmen betreffend das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Union. Wirtschaftsjahr 2010/2011

 

Normenkette

AEUV Art. 263 Abs. 4

 

Beteiligte

T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

Europäische Kommission

T & L Sugars Ltd

Sidul Açúcares Unipessoal Lda

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares Unipessoal Lda tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. August 2013,

T & L Sugars Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Sidul Açúcares Unipessoal Lda mit Sitz in Santa Iria de Azóia (Portugal),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und C. Candat als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch É. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský, E. Levits und A. Arabadjiev, der Richterin A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares Unipessoal Lda (im Folgenden: T & L Sugars und Sidul Açúcares) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (T-279/11, EU:T:2013:299, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. L 60, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 79, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. L 81, S. 8) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 104, S. 39) (im Folgenden zusammen: streitige Verordnungen) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnungen

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Rn. 1 bis 5 des angefochtenen Urteils dargelegt worden:

„1 Die Klägerinnen, T&L Sugars … und Sidul Açúcares …, sind in der Europäischen Union ansässige Rohrzuckerraffinerien. Ihre Produktionskapazität entspricht zusammen ungefähr der Hälfte der herkömmlichen Bedarfsmenge der Rohrzuckerraffinationsindustrie der Union.

2 Das Zuckerangebot auf dem Markt der Union umfasst zum einen den durch Verarbeitung von Zuckerrüben aus der Binnenmarktproduktion der Union hergestellten Zucker und zum anderen den durch Raffination von aus Drittländern importiertem Rohrohrzucker hergestellten Zucker, wobei das Endprodukt in beiden Fällen chemisch identisch ist. Der Rohrohrzucker aus der Union, d. h. den französischen Überseedepartements und den Azoren, macht weniger als 2 % der Zuckerproduktion der Union aus.

3 Zwischen dem 3. März und dem 19. April 2011 erließ die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Zuckerangebots auf dem Markt der Union, auf dem Zucker knapp war.

4 Diese Maßnahmen sollten zum eine...

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